Satzung

Vereinssatzung des Tisch - Tennis - Club Vernich 1949 e.V., Sitz Weilerswist-Vernich

§ 1 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, den Tischtennissport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
2. Der Verein ist gemeinnützig. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
3. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes (LSB NRW).
4. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spiel- und Trainingsbetriebes,
b) Teilnahme an Wettkampfspielen,
c) Ausrichtung von Turnieren und der jährlichen Vereinsmeisterschaft,
d) Gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Tisch - Tennis - Club Vernich 1949 e.V.", abgekürzt TTC Vernich mit Sitz in Weilerswist-Vernich. Der Verein ist im Vereinsregister des für den Bezirk zuständigen Amtsgerichts unter der Nr. VR 417 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Tischtennisfreund werden, der unbescholten ist.
2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind Personen, die am Spiel- und / oder Trainingsbetrieb teilnehmen.
4. Passive Mitglieder sind Personen, die nicht oder nur gelegentlich am Training teilnehmen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie die Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden.
2. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
3. Die Mitglieder erhalten keine unverhältnismäßigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und sorgfältig zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Jedes Mitglied erhält eine Bestätigung über die Aufnahme in den Verein. Bei Ablehnung erfolgt eine Benachrichtigung ohne Begründung.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
4. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und vom Verein bereitgestelltem Material. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Jahresbeitrag

1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt erst wirksam nach Entrichtung der ersten Beitragszahlung.
2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Vorstand hat das Recht, den Jahresbeitrag ausnahmsweise ganz oder teilweise zu erlassen.
4. Bis zum 30. April des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag des laufenden Jahres zu bezahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt oder ein Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund vorliegt.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung aller vorgenannten ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern sowie einer Ersatzperson für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
5. Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die durch Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
2. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Ansonsten erfolgt eine offene Abstimmung.
4. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Jahres ihr 16. Lebensjahr vollendet haben.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Geschäftsführer
d. Schatzmeister
e. Sportkoordinator
f. Jugendkoordinator
g. Pressesprecher
h. Sozialwart
i. Gerätewart
j. Beisitzern
1. Der geschäftsführende Vorstand (1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister, Geschäftsführer) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
2. Der 1. und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. des §26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie werden im Vereinsregister als Vorstand eingetragen. Zu der Einzelvertretungsbefugnis ist der 2. Vorsitzende nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften von über € 5.000,00 (in Worten Fünftausend Euro) bedarf der Vorsitzende i. S. von §26 BGB der Mitwirkung des geschäftsführenden Vorstandes. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung erforderlich. In der Geschäftsordnung sind die näheren Einzelheiten festzulegen.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. In der Geschäftsordnung sind die näheren Einzelheiten zur Kassenführung festzulegen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. seine Vertreter binnen 8 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der 2. Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung / Versammlung und dem eingesetzten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch die Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
4. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins der Gemeinde Weilerswist zu, die verpflichtet ist, das Restvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Dazu ist die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
2. Alle früheren Fassungen der Satzung treten sodann außer Kraft.

Weilerswist den 08.05.2009